BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Spezielle Hinweise

Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Man Unterscheidet im Verfahren nach:

1. § 63 NBauO vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1)

2. § 64 NBauO Baugenehmigungsverfahren (2)

1) Im vereinfachten Verfahren werden alle Neu- und Umbauten, Änderungen und Nutzungsänderungen bearbeitet, die keine sogenannte "Sonderbauten" sind. Also z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Garagen, Dachausbauten mit Gauben usw.

2) Das komplette Baugenehmigungsverfahren wird angewendet für Sonderbauten, z.B. Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen usw.

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Spezielle Hinweise

  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden (s.u.)

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Spezielle Hinweise

Vor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Dies stellt sonst eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Baugenehmigung gilt für 3 Jahre.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.